Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalgestellung, Leistungserbringung, Haftung und Vertragsstrafen. Stand 19.05.2026
1. Allgemeine Leistungspflichten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen fachgerecht, vollständig, mangelfrei sowie innerhalb der vereinbarten Ausführungsfristen zu erbringen.
Der Auftragnehmer hat ausschließlich geeignetes, ausreichend qualifiziertes, zuverlässiges und eingewiesenes Personal einzusetzen sowie jederzeit eine ausreichende Personal-, Material- und Leistungsfähigkeit sicherzustellen.
2. Personalqualifikation und Nachweispflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, welche sämtliche Anforderungen gemäß Bestellung erfüllen.
Dies betrifft insbesondere:
- fachliche Qualifikationen,
- Zertifizierungen,
- Schulungen,
- Sicherheitsunterweisungen,
- Sprachkenntnisse,
- arbeitsrechtliche Nachweise,
- Ausweisdokumente,
- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse,
- projektbezogene Freigaben,
- UBB´s Krankenkasse, Finanzamt Berufsgenossenschaft
- Nachweis Haftpflichtversicherung und Zahlungsnachweis.
- A1 Bescheinigung
- Mindestlohnbescheinigung
- Lizenzen für Gabelstapler, Hebebühne, Kran usw.
Sämtliche Nachweise sind vor Tätigkeitsaufnahme vollständig vorzulegen und auf Verlangen jederzeit erneut nachzuweisen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Mitarbeiter des Auftragnehmers bei:
- fehlenden oder unvollständigen Nachweisen,
- mangelnder Qualifikation,
- fehlenden Sprachkenntnissen,
- Verstößen gegen Sicherheits- oder Baustellenvorschriften,
- oder sonstigen Pflichtverletzungen
jederzeit von der Baustelle zu verweisen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechendes Personal unverzüglich und ohne Auswirkungen auf Termine, Qualität oder Kosten auszutauschen.
3. Arbeitsschutz und Baustellenordnung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Baustellenvorschriften.
Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen die Baustelle ausschließlich mit ordnungsgemäßer persönlicher Schutzausrüstung sowie vorgeschriebener Arbeitsschutzkleidung betreten.
Bei Verstößen ist der Auftraggeber berechtigt, die betreffenden Mitarbeiter unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.
Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, Verzögerungen, Ausfallzeiten, Stillstandskosten oder Umsatzverluste trägt der Auftragnehmer.
4. Nichtantritt, Personalaustausch und Vertragsstrafe
Bei:
· Nichtantritt vereinbarter Einsätze,
· verspätetem Arbeitsbeginn,
· unerlaubtem Personalaustausch,
· Einsatz nicht freigegebener Mitarbeiter,
· Verstößen gegen Sicherheits-, Qualitäts- oder Baustellenvorschriften,
· grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen der eingesetzten Mitarbeiter
verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € netto pro Kalendertag und betroffenem Mitarbeiter.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Bereits verwirkte Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
5. Leistungsstörungen, Baustillstand und Ersatzvornahme
Kommt es aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers, insbesondere infolge:
· fehlerhafter Kalkulation,
· unzureichender Personaldisposition,
· Personalmangels,
· Zeitmangels,
· Organisationsverschuldens,
· mangelnder Leistungsfähigkeit,
· unzureichender fachlicher Qualifikation,
· mangelhafter Arbeitsausführung,
· fehlender Unterlagen oder Nachweise,
· oder unzureichender Personalgestellung,
zu Verzögerungen, Leistungsstörungen oder einem vollständigen oder teilweisen Baustillstand, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).
6. Kostenhaftung des Auftragnehmers
Sämtliche dem Auftraggeber infolge der Leistungsstörung, Verzögerung, Unterbrechung, des Baustillstands oder der Ersatzvornahme entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Mehrkosten und Schäden trägt der Auftragnehmer.
Dies gilt insbesondere für:
· Kosten der Beauftragung eines Ersatzunternehmens,
· Mehrvergütungen aufgrund abweichender Marktpreise,
· Vorhalte-, Miet- und Stillstandskosten für Hebebühnen, Gabelstapler, Kräne, Gerüste, Maschinen und sonstige Geräte,
· zusätzliche Transport-, Montage-, Demontage- und Logistikkosten,
· Warte- und Stillstandskosten anderer Gewerke,
· Zusatzaufwendungen für Bauleitung, Projektsteuerung und Koordination,
· Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche Dritter,
· Produktionsausfälle,
· Umsatz- und Gewinnausfälle.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die geltend gemachten Schäden nicht oder wesentlich niedriger entstanden sind oder nicht von ihm zu vertreten sind.
7. Sofortiger Austausch ungeeigneter Mitarbeiter
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit den unverzüglichen Austausch einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verlangen, sofern:
· Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung bestehen,
· Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
· Qualitätsmängel auftreten,
· Arbeitsanweisungen nicht befolgt werden,
· oder der Bau- oder Betriebsablauf beeinträchtigt wird.
Der Austausch hat unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen zu erfolgen.
8. Kündigung, Auftragsabbruch und Vergütungsausschluss
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zum Austausch ungeeigneter Mitarbeiter nicht unverzüglich nach oder ist eine ordnungsgemäße Leistungserbringung aufgrund:
· mangelhafter fachlicher Eignung,
· unzureichender Arbeitsqualität,
· fehlender Qualifikation,
· fehlender Unterlagen
· oder erheblicher Leistungsdefizite
nicht gewährleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und fristlos zu kündigen oder den Auftrag abzubrechen.
In diesem Fall entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hinsichtlich:
· nicht vollständig erbrachter,
· nicht mangelfrei erbrachter,
· oder nicht abnahmereifer Leistungen.
Bereits geleistete Zahlungen können mit Schadensersatzforderungen verrechnet werden.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche dem Auftraggeber entstandenen Schäden einschließlich entgangenem Umsatz und Gewinn zu ersetzen.
9. Haftung für Werkzeuge, Maschinen und Betriebsmittel
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche durch ihn oder seine Mitarbeiter verursachten Schäden an Werkzeugen, Maschinen, Geräten oder sonstigen Betriebsmitteln des Auftraggebers bzw. Des Endkunen.
Dies gilt ebenfalls für Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen, soweit diese vom Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern zu vertreten sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Reparatur-, Wiederbeschaffungs- sowie Folgekosten gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
10. Kontakt- und Umgehungsverbot
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers direkt oder indirekt Kontakt zu:
· Auftraggebern,
· Kunden,
· Vertragspartnern,
· Ansprechpartnern,
· Projektbeteiligten,
· oder sonstigen Geschäftskontakten des Auftraggebers
zum Zwecke eigener geschäftlicher Aktivitäten aufzunehmen oder bestehende Geschäftsbeziehungen zu umgehen.
Für jeden schuldhaften Verstoß verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € netto.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
9. Abwerbe- und Wettbewerbsverbot
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Mitarbeiter des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses sowie innerhalb von zwei Jahren nach dessen Beendigung direkt oder indirekt, auch über Dritte:
· abzuwerben,
· einzustellen,
· zu beschäftigen,
· oder entsprechende Tätigkeiten anzubahnen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € netto.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche, Mehrkosten und sonstige Forderungen mit offenen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen oder entsprechende Zahlungen zurückzubehalten.
11. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt unberührt.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
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